Kein Nachschieben von Versagungsgründen nach dem Schlusstermin möglich
23.10.2008
BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - IX ZB 53/08
§§ 290, Abs. 1 Nr. 6 InsO
Leitsatz:
Ein Versagungsgrund (hier: Verschweigen eines Vermögenswertes im Insolvenzantrag), den der Gläubiger im Schlusstermin oder binnen einer an dessen Stelle tretenden Frist im schriftlichen Ver-fahren nicht vorgebracht hat, kann im Beschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung des Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung nicht nachgeschoben werden. Dies gilt auch dann, wenn der Gläubiger erst nach dem Schlusstermin von dem Versagungsgrund erfahren hat.
BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - IX ZB 53/08, InsBürO 2009, 37