Keine Heilung einer Obliegenheitsverletzung, wenn bereits Gläubigerantrag auf Versagung der Restschuldbefreiung vorliegt

17.07.2008

BGH, Beschluss vom 17.07.2008, IX ZB 183/07

§§ 295 InsO

Leitsatz:
Zeigt der Schuldner sein pfändbares Einkommen trotz Aufforderung durch den Treuhänder nicht an, kann diese Obliegenheitsverletzung jedenfalls dann nicht mehr durch Zahlung des pfändbaren Einkommens geheilt werden, wenn ein Gläubiger beantragt hat, den Schuldner die Restschuldbe-freiung zu versagen.

BGH, Beschluss vom 17.07.2008, IX ZB 183/07, ZVI 2009, 41