Auch bestrittene Forderungen sind im Insolvenzantrag anzugeben

02.07.2009

BGH, Beschluss vom 02.07.2009 - IX ZB 63/08

§§ 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO

Leitsatz:
Der Schuldner muss im Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen auch Forderungen angeben, deren Bestehen er bestreitet. Verschweigt er solche Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist ihm die Restschuldbefreiung regelmäßig zu versagen.

BGH, Beschluss vom 02.07.2009 - IX ZB 63/08, ZinsO 31-32/2009, 1459