Bei unzureichender Befriedigung der Gläubiger muss sich ein selbständig tätiger Schuldner um eine abhängige Beschäftigung bemühen

07.05.2009

BGH, Beschluss vom 07.05.2009, IX ZB 133/07

§§ 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO

Leitsatz:
Erkennt der Schuldner in der Wohlverhaltensphase, dass er mit der von ihm ausgeübten selbständigen Tätigkeit nicht genug erwirtschaftet, um seine Gläubiger so zu stellen, als gehe er einer ver-gleichbaren abhängigen Tätigkeit nach, braucht er seine selbständige Tätigkeit nicht sofort auf-zugeben. Um den Vorwurf zu entkräften, schuldhaft die Befriedigung seiner Gläubiger beeinträch-tigt zu haben, muss er sich dann aber nachweisbar um eine angemessene abhängige Beschäftigung bemühen und - sobald sich ihm eine entsprechende Gelegenheit bietet - diese wahrnehmen.

BGH, Beschluss vom 07.05.2009, IX ZB 133/07, ZVI 2009, 388