Verletzung der Erwerbsobliegenheit durch Vereinbarung eines geringeren Entgeltes

24.09.2009

BGH, Beschluss vom 24.09.2009, IX ZB 288/08

§§ 295, Abs. 1 Nr. 1 InsO

Leitsatz:
Die Erwerbsobliegenheit eines Insolvenzschuldners entfällt, wenn ihm die Aufnahme einer berufli-chen Tätigkeit aufgrund der Umstände des Einzelfalls nicht zugemutet werden kann. Dies kann auch im Hinblick auf die Betreuung minderjähriger Kinder in Betracht kommen. Bei der Betreuung eines Kindes bis zum achten Lebensjahr besteht grundsätzlich keine Erwerbsobliegenheit. Bei ei-nem Kind, das zwischen acht und elf Jahren alt ist, kommt es bei der Frage, ob der Schuldner zu-mindest eine Teilzeit-Erwerbstätigkeit ausüben muss, wiederum auf die Umstände des Einzelfalls an. Sollte aus einer zumutbaren Tätigkeit kein pfändbares Einkommen erzielbar gewesen sein, fehlt es allerdings an der maßgeblichen konkreten Beeinträchtigung der Gläubiger.

BGH, Beschluss vom 03.12.2009, IX ZB 139/07, ZInsO 2/2010, 105