Keine Obliegenheitsverletzung bei Mitteilung von Eheschließung ohne weitere Angaben zu eigenen Einkommen des Ehepartners

22.10.2009

BGH, Beschluss vom 22. 10. 2009, IX ZB 249/08

§§ 295, Abs. 1 Nr. 3 InsO

Leitsatz:
Der Schuldner, der dem Treuhänder die Eheschließung ohne weitere Angaben zu den Einkünften des Ehepartners mitteilt, "verheimlicht" keine von der Abtretungserklärung erfassten Bezüge.

BGH, Beschluss vom 22. 10. 2009, IX ZB 249/08