Keine Obliegenheitsverletzung bei Mitteilung von Eheschließung ohne weitere Angaben zu eigenen Einkommen des Ehepartners
22.10.2009
BGH, Beschluss vom 22. 10. 2009, IX ZB 249/08
§§ 295, Abs. 1 Nr. 3 InsO
Leitsatz:
Der Schuldner, der dem Treuhänder die Eheschließung ohne weitere Angaben zu den Einkünften des Ehepartners mitteilt, "verheimlicht" keine von der Abtretungserklärung erfassten Bezüge.
BGH, Beschluss vom 22. 10. 2009, IX ZB 249/08