Bindungswirkung der "Anerkennung" einer Forderung aus unerlaubter Handlung
25.06.2009
BGH, Urteil vom 25.06.2009, IX ZR 154/08
Leitsatz:
Hat der Schuldner mit einem gerichtlichen Vergleich auch den Rechtsgrund der dadurch titulierten Forderung als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung außer Streit gestellt, so steht für den Feststellungsprozess bindend fest, dass die Forderung auf einer entsprechenden Handlung be-ruht.
BGH, Urteil vom 25.06.2009, IX ZR 154/08, ZInsO 33/2009, 1494