Zur Glaubhaftmachung eines Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung kann Bezugnahme auf Treuhänderbericht ausreichen

21.01.2010

BGH, Beschluss vom 21.01.2010, IX ZB 67/09

Leitsatz:
Ein Antrag des Gläubigers auf Versagung der Restschuldbefreiung wegen eines Obliegenheitsver-stoßes ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen glaubhaft gemacht wurden. Der Gläubiger muss in seinem Antrag sowohl die Obliegenheitsverletzung als auch die darauf beruhende Beeinträchtigung der Insolvenzgläubiger glaubhaft machen. Der erforderliche Sachvortrag des Gläubigers und die erforderliche Glaubhaftmachung können auch mittels einer konkreten Bezugnahme auf einen Bericht des Treuhänders erfolgen. Dies setzt allerdings voraus, dass der Bericht des Treuhänders den Anforderungen genügt. Auf andere als die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe darf das Insolvenzgericht die Versagung der Restschuldbefreiung auf Antrag nicht stützen.

BGH, Beschluss vom 21.01.2010, IX ZB 67/09, ZVI 09/2010, 391