Voraussetzung der Versagung der Restschuldbefreiung nach § 295 InsO

14.01.2010

BGH, Beschluss vom 14. 01. 2010, IX ZB 78/09

Leitsatz:
Die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung der in § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO bestimmten Erwerbsobliegenheit setzt voraus, dass hierdurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt worden ist (§ 296 Abs. 1 Satz 1 InsO). Hierfür genügt nicht eine abstrakte Gefährdung der Befriedigungsinteressen der Gläubiger, sondern nur eine messbare tatsächliche Beeinträchtigung.

BGH, Beschluss vom 14. 01. 2010, IX ZB 78/09, ZVI 8/2010, 345