Umfang der Auskunftsverpflichtung des Schuldners

11.02.2010

BGH, Beschluss vom 11.02.2010, IX ZB 126/08

§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO

Leitsatz:
a) Die Verpflichtung des Schuldners, im Insolvenzverfahren über alle das Verfahren betreffende Verhältnisse Auskunft zu geben, ist nicht davon abhängig, dass an den Schuldner entsprechen-de Fragen gerichtet werden. Der Schuldner muss vielmehr die betroffenen Umstände von sich aus, ohne besondere Nachfrage, offen legen, soweit sie offensichtlich für das Insolvenzverfah-ren von Bedeutung sein können und nicht klar zu Tage liegen.

b) Zu den Umständen, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können und deshalb of-fen gelegt werden müssen, zählen auch solche, die eine Insolvenzanfechtung begründen kön-nen.

BGH, Beschluss vom 11.02.2010, IX ZB 126/08, ZInsO 11/2010, 477, ZVI 2010,281