Treuhänder darf Gläubiger über Versagungsgründe informieren

01.07.2010

BGH, Beschluss vom 01.07.2010, IX ZB 84/09

§ 290 Abs. 1 InsO

Leitsatz:
Der Treuhänder in der Wohlverhaltensphase darf die Insolvenzgläubiger von Umständen unterrich-ten, welche die Versagung der Restschuldbefreiung begründen können, auch wenn ihm diese Auf-gabe nicht eigens übertragen worden ist.

BGH, Beschluss vom 01.07.2010, IX ZB 84/09