Treuhänder darf Gläubiger über Versagungsgründe informieren
01.07.2010
BGH, Beschluss vom 01.07.2010, IX ZB 84/09
§ 290 Abs. 1 InsO
Leitsatz:
Der Treuhänder in der Wohlverhaltensphase darf die Insolvenzgläubiger von Umständen unterrich-ten, welche die Versagung der Restschuldbefreiung begründen können, auch wenn ihm diese Auf-gabe nicht eigens übertragen worden ist.
BGH, Beschluss vom 01.07.2010, IX ZB 84/09