Schuldner müssen dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder in der Wohlverhal-tensperiode jeden Wechsel der Anschrift mitteilen

08.06.2010

BGH, Beschluss vom 08.06.2010 - IX ZB 153/09

§ 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO

Leitsatz:
In der Wohlverhaltensperiode ist der Schuldner verpflichtet, jeden Wechsel der Anschrift, unter der er persönlich und per Post zu erreichen ist, dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder unverzüg-lich mitzuteilen, auch wenn die Wohnsitzgemeinde dieselbe bleibt. Auf den Wohnsitzbegriff des § 7 BGB kommt es nicht an.

BGH, Beschluss vom 08.06.2010 - IX ZB 153/09, ZInsO 21010, 1229