Zehnjährige Sperrfrist auch bei vorzeitig erteilter Restschuldbefreiung
11.04.2010
BGH, Beschluss vom 11.04.2010, IX ZB 167/09
Leitsatz:
Die Sperrfrist von zehn Jahren für einen erneuten Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gilt auch dann, wenn die Restschuldbefreiung nach Befriedigung aller Insolvenzgläubiger, die ihre Forderung angemeldet hatten und deren Forderungen festgestellt worden waren, vorzeitig erteilt worden war.
BGH, Beschluss vom 11.04.2010, IX ZB 167/09, ZVI 2010, 345