Voraussetzungen einer Versagung nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO

24.03.2011

BGH, Beschluss vom 24.03. 2011 - IX ZB 80/09

Leitsatz:
Die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO setzt nicht voraus, dass die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt worden ist. Es genügt, dass der Verstoß gegen die in Nr. 6 genannten Mitwirkungspflichten seiner Art nach hierzu geeignet ist. Die Vorschrift greift folglich auch dann ein, wenn es im konkreten Fall nicht zu einer Gläubigerbenachteiligung gekom-men ist, weil der Gläubiger anderweitig vom Insolvenzverfahren erfahren und seine Forderung noch rechtzeitig angemeldet hat.

BGH, Beschluss vom 24.03. 2011 - IX ZB 80/09, ZInsO 19/2011, 835