Erteilung eines vollstreckbaren Tabellenauszugs nach erlangter Restschuldbefreiung

30.03.2011

AG Göttingen, Beschluss vom 30. 03. 2011, 74 IN 325/04

Leitsatz:
Nach Erteilung der Restschuldbefreiung ist in ab dem 1.12.2001 eröffneten Verfahren eine voll-streckbare Ausfertigung aus der Tabelle nur zu erteilen, wenn die Forderung in der Tabelle als aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung stammend festgestellt ist.

AG Göttingen, Beschluss vom 30. 03. 2011, 74 IN 325/04, ZInsO 21/2011, 934