Verschweigen eines Bankguthabens durch den Schuldner kann zur Versagung der Restschuldbefreiung berechtigen

19.05.2011

BGH, Beschluss vom 19.05.2011, IX ZB 142/11

Leitsatz:
Die Restschuldbefreiung ist zu versagen, wenn der Schuldner seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten während des Insolvenzverfahrens vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt. Hiervon wird auch die Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Eröffnungsverfahren erfasst. Da-bei kann die Restschuldbefreiung wegen der Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners nur versagt werden, wenn die Pflichtverletzung ihrer Art nach geeignet ist, die Befriedigung der Gläubiger zu gefährden. Eine Falschangabe kann z. B. vorliegen, wenn der Schuldner trotz mehrfachen Nachfragens durch das Insolvenzgericht das Vorhandensein eines Girokontos und damit das dort befindliche Bankguthabens verschwiegen hat und angegeben hat, über kein Girokonto zu verfügen. Dies kann geeignet sein, die Befriedigung der Gläubiger zu beeinträchti-gen.

BGH, Beschluss vom 19.05.2011, IX ZB 142/11, ZInsO 27/2011, 1223