Zur Verpflichtung des erwerbslosen Schuldners, sich aktiv um eine Arbeitsstelle zu bemühen

08.09.2011

AG Göttingen, Beschluss vom 08.09.2011, 71 IN 122/05 (rechtskräftig)

Leitsatz:
Im Rahmen des § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO muss sich ein erwerbsloser Schuldner aktiv um eine Ar-beitsstelle bemühen. Erforderlich sind im Durchschnitt 10 - 12 Bewerbungen im Monat. Allein eine Meldung bei der zuständigen Agentur für Arbeit als arbeitsuchend genügt nicht.

AG Göttingen, Beschluss vom 08.09.2011, 71 IN 122/05 (rechtskräftig), ZVI 2012, 31