Zahlung auf fremde Schuld stellt Vermögensverschwendung dar

30.06.2011

BGH, Beschluss vom 30.06.2011, IX ZB 169/10

§ 290 Abs. 1 Nr. 4 und 5 InsO

Leitsätze:
1. Die Belastung eines Grundstücks mit einer Fremdgrundschuld, die keine Forderung sichert, stellt eine Vermögensverschwendung dar.
2. Die Zahlung auf die Schuld eines Dritten stellt eine Vermögensverschwendung im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO dar.
3. Gemäß § 97 Abs. 2 InsO ist der Schuldner verpflichtet, den Verwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben zu unterstützen. Dazu gehört es, einem Kaufinteressenten den Zutritt zu einem bebauten Grundstück zu ermöglichen, um so eine möglichst günstige Verwertung des Grundstücks zu ermöglichen (§ 159 InsO) und führt zur Versagung der Restschuldbefreiung (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO).

BGH, Beschluss vom 30.06.2001, IX ZB 169/10