Keine Versagung der Restschuldbefreiung wegen Ausschlagung einer Erbschaft

23.04.2003

LG Mainz, Beschluss vom 23.04.2003 - 8 T 79/03

Leitsatz:
Die Ausschlagung einer Erbschaft stellt keinen Verstoß gegen die Obliegenheiten aus § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO dar. Sie ist ein höchstpersönliches Recht, das nicht vom Insolvenzbeschlag umfasst ist. Somit kann sich für das anschließende Restschuldbefreiungsverfahren nichts anders ergeben.
LG Mainz, Beschluss vom 23.04.2003 - 8 T 79/03, ZVI 2003, 362