Abkürzung der Wohlverhaltensperiode und vorzeitige Restschuldbefreiung im Verbraucherinsolvenzverfahren

17.03.2005

BGH, Beschluss vom 17.03.2005 - IX ZB 214/04

Leitsatz:
Haben keine Insolvenzgläubiger Forderungen zur Tabelle angemeldet, kann dem Schuldner die Restschuldbefreiung bereits im Schlusstermin erteilt werden, sofern er belegt, dass die Verfahrenskosten und die sonstigen Masseverbindlichkeiten getilgt sind.

BGH, Beschluss vom 17.03.2005 - IX ZB 214/04, jurion.de