Abkürzung der Wohlverhaltensperiode und vorzeitige Restschuldbefreiung im Verbraucherinsolvenzverfahren
17.03.2005
BGH, Beschluss vom 17.03.2005 - IX ZB 214/04
Leitsatz:
Haben keine Insolvenzgläubiger Forderungen zur Tabelle angemeldet, kann dem Schuldner die Restschuldbefreiung bereits im Schlusstermin erteilt werden, sofern er belegt, dass die Verfahrenskosten und die sonstigen Masseverbindlichkeiten getilgt sind.
BGH, Beschluss vom 17.03.2005 - IX ZB 214/04, jurion.de