Treuhänder kann durch Insolvenzschuldner verschwiegenes pfändbares Einkommen auch nach Ablauf der Abtretungsfrist gerichtlich beitreiben

07.04.2011

LG Duisburg, Beschluss vom 7. April 2011 - IX ZB 40/10

Leitsatz:
Die beschränkende Wirkung der Restschuldbefreiung, durch die dem Schuldner ein Neuanfang ermöglicht werden soll, indem den Gläubigern der Zugriff auf seinen Neuerwerb entzogen wird, tritt, wenn er pfändbares Arbeitseinkommen an einen Treuhänder abgetreten hat, zum Ablauf der Abtretungsfrist ein. Hat der Schuldner allerdings pfändbares Einkommen während der Laufzeit der Abtretungserklärung erworben und zumindest teilweise verheimlicht, so liegt kein Neuerwerb vor, sondern ein Erwerb, der bereits zu Zeiten entstand, als die Abtretungserklärungnoch nicht beendet war. Da es sich um einen Anspruch handelt, der vor Ablauf der 6-Jahres-Frist entstanden ist, ist der Treuhänder zudem zur gerichtlichen Geltendmachung der Forderung auch nach Fristablauf noch aktivlegitimiert.

LG Duisburg, Urteil vom 18.10.2010 - 4 O 178/09