Bei Erhalt einer Abfindung während Wohlverhaltensphase ist Pfändungsgrenze wie bei Einkommen aus Arbeitslohn zu bestimmen

08.02.2011

LG Münster, Beschluss vom 08.02.2011, 5T 502/10

Leitsatz:
Befindet sich der Schuldner nach Durchführung eines Insolvenzverfahrens in der Wohlverhaltensphase und erhält er in dieser Zeit eine Abfindung aus einem früheren Arbeitsverhältnis, so ist die Pfändungsgrenze für das ihm zu belassende Einkommen nach der Pfändungsgrenze zu bestimmen, die auch für Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn gilt. Der entgegenstehenden Auffassung, nach der sich die Pfändungsgrenze an Hartz-IV-Bezügen orientieren sollte, wurde durch die mit einer Neuregelung verbundene Änderung des Wortlauts der Vorschrift der Boden entzogen.

LG Münster, Beschluss vom 08.02.2011 - 5 T 502/10