Anwendung des § 850 k ZPO im Verbraucherinsolvenzverfahren

03.03.2000

AG Krefeld, Beschl.v. 03.03.2000 - 93 IK 49/99

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der [Schuldnerin]
Verfahrensbevollmächtigte:
[...]
Treuhänder: [...]
wird auf Antrag der Schuldnerin vom 02.03.2000 auf Freigabe ihres Girokontos
[Bankverbindung]
festgestellt, dass die vom Arbeitgeber 
[...] zukünftig monatlich überwiesenen Geldbeträge in Höhe von DM 2136,52 nicht der Beschlagnahme durch das Insolvenzverfahren unterliegen.
Desweiteren wird festgestellt, dass ein Betrag in Höhe von
DM 2136,52 abzgl. DM 700,-
des am 14.02.2000 auf dem Girokonto der Schuldnerin eingegangenen Gehaltes nicht der Beschlagnahme unterliegt. 

Es wird weiterhin festgestellt, dass Kindergeld für normale Gläubiger unpfändbar ist und daher gemäß § 36 InsO nicht unter die Beschlagnahme fällt (vgl. zur Pfändbarkeit: Zöller, Kommentar zur ZPO, Rnr. 34 zu § 829 ZPO).
Gründe:
Der Antrag der Schuldnerin ist gem. §§ 36, 37 Abs.1, 4 InsO, 850 k ZPO zulässig.
Nach §§ 36,37 InsO ergreift der Insolvenzbeschlag nur das der Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen. Im Gegensatz zu den Regelungen der Konkursordnung gehört hierzu auch das pfändbare Vermögen, das die Schuldnerin während des Verfahrens erwirbt. Das unpfändbare Arbeitseinkommen des Schuldners fällt demnach nicht unter die Beschlagnahme. Wenn dieses unpfändbare Einkom-men auf ein Girokonto überwiesen wird, welches der Schuldner führt, um seinen regelmässigen Zahlungsverpflichtungen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, nachzukom-men, kann diesbezüglich keine Beschlagnahme des Kontos vorliegen.
Bezogen auf Arbeitseinkommen greifen dann die Vorschriften der §§ 850 ff. ZPO insgesamt und nicht nur § 850 c ZPO, so dass auch im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person ein Antrag nach § 850 k ZPO zulässig ist. Dabei kann nicht darauf abgestellt werden, dem Antrag nach § 850 k ZPO läge keine Einzelzwangsvollstreckung zugrunde, die ausschließ-lich eine Entscheidung im Sinne der Vorschrift rechtfertige. 
Zur Entscheidung über einen Antrag im vorstehenden Sinne ist das Insolvenzgericht berufen. Gemäß § 2 Abs. 1 InsO ist für das Insolvenzverfahren das Insolvenzgericht ausschliesslich zuständig. Dies betrifft alle im Rahmen des Insolvenzverfahrens anfallenden Entscheidungen, so daß abweichend vom Wort-laut des § 850 k ZPO, der über die §§ 2, 4 InsO lediglich entsprechende Anwendung findet, nicht das Vollstreckungsgericht zur Entscheidung berufen ist.
Der Antrag der Schuldnerin ist auch begründet.
Die Schuldnerin stellt den Antrag, festzustellen, daß bezgl. des o.g. Kontos keine Beschlagnahme vorliegt, soweit dort unpfändbares Arbeitseinkommen in Höhe von DM 2136,52 eingeht. Dieser Betrag ent-spricht den Pfändungsfreigrenzen und wurde antragsgemäss in voller Höhe in der Entscheidung berücksichtigt.
Dem Verwalter wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Er trug keine Einwendungen vor. 
Somit war dem Antrag stattzugeben.
[...]
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Beschluss unterliegt dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (§§ 4 InsO, 793, 577 ZPO). Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von 2 Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, einzulegen. Die Einlegung bei dem Beschwerdegericht genügt zur Wahrung der Notfrist. 
Krefeld, 03.03.2000
Amtsgericht
93 IK 49/99
Eingesandt durch Herrn Mäusezahl, Rechtspfleger, AG Krefeld