Chaos: Weder Insolvenzgericht noch Vollstreckungsgericht wollen für Entscheidungen nach § 850 c ZPO zuständig sein

01.01.2000

siehe Bericht von Heiko Neumann

Für Anträge des Treuhänders auf Erhöhung des pfändbaren Betrages nach § 850 c Abs. 4 ZPO ist nach § 89 Abs. 3 Satz 1 InsO analog an Stelle des Vollstreckungsgerichts das sachnähere Insolvenzgericht zuständig. AG Memmingen, Beschluss vom 14.03.2000 - IK 80 / 99 ( = Insolvenzgericht )Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens finden gemäss § 89 InsO keine Vollstreckungsmaßnahmen mehr statt. Der Antrag gem. § 850 c Abs. 4 ZPO wird im Rahmen des Insolvenzverfahrens gestellt, so dass für die Entscheidung hierüber auch das Insolvenzgericht zuständig ist.AG Solingen, Beschluss vom 07.03.2000 - 7 M 968 / 00 ( = Vollstreckungsgericht )Fundstelle: ZinsO 2000, 240

Kommentar: Die Zuständigkeit für Entscheidungen nach § 850 c Abs. 4 ZPO ( Herausrechnung von Unterhaltsberechtigten ) im Verbraucherinsolvenzverfahren ist nunmehr völlig unklar geworden ( auch dies ein Versäumnis des Gesetzgebers ). Im Bereich des AG Köln schieben sich Vollstreckungsgericht und Insolvenzgericht die Zuständigkeit gegenseitig zu, beide haben sich für unzuständig erklärt! 
Wenn ( was sehr häufig der Fall sein dürfte ) zur Gläubigerversammlung kein Gläubiger erscheint, ist diese beschlussunfähig und kann auch keine Entscheidung fällen !
Da es sich um eine für den Schuldner sehr einschneidende Entscheidung handelt, empfiehlt es sich bis zu einer obergerichtlichen Klärung, auf Grundlage der vorhandenen Kommentarliteratur zur Zwangsvollstreckung ( Stöber, Zöller, Schuschke / Walker ) mit dem Treuhänder Einvernehmen über die Höhe der monatlichen Pfändung herbeizuführen. Gegebenenfalls kann der Schuldner dem Treuhänder eine § 850 f - Bescheinigung des zuständigen Sozialamtes vorlegen, wenn der sozialhilferechtliche Mindestbedarf nicht mehr gedeckt ist.
Beitrag von: Michael Schütz