Kein Strafverfahren wegen Mitwirkung des Schuldners im Insolvenzverfahren

21.07.2000

LG Stuttgart, Beschl. v. 21.7.2000 11 Qs 46/00

Mitwirkungspflichten des Schuldners und Strafbarkeit
Informationen, die ein Schuldner im Insolvenzverfahren gegenüber dem Verwalter bzw. dem Gericht macht, können in einem Straf-oder Bußgeldverfahren nicht gegen ihn verwendet werden.

LG Stuttgart, Beschl. v. 21.7.2000 11 Qs 46/00


Das Gericht geht sogar noch weiter: Auch solche Tatsachen sollen nicht verwertet werden dürfen, zu denen der Weg erst durch die Auskunft des Schuldners gewiesen wurde. Hintergrund ist § 97 InsO, der dem Schuldner im Rahmen des Insolvenzverfahrens umfangreiche Informations - und Mitwirkungspflichten im Hinblick auf das Insolvenzverfahren auferlegt, die gegebenenfalls auch zwangsweise durchgesetzt werden können. 
Dagmar Karutz