Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen ist nicht zwingend vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung

18.01.2007

BGH, Urteil vom 18. Januar 2007 - IX ZR 176/05

Leitsätze:
a) Legt der Schuldner Widerspruch gegen die Anmeldung einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ein, kann der Insolvenz-gläubiger Klage auf Feststellung dieses Rechtsgrundes erheben. b) Kann der Arbeitgeber seine Verbindlichkeit gegenüber dem Träger der Sozialversicherung wegen Zahlungsunfähigkeit nicht erfüllen, liegt der Tatbestand des § 266a StGB grundsätzlich nicht vor. 
Normen: InsO § 174 Abs. 2, § 184 Satz 1, § 302 Nr. 1; BGB § 823 Abs. 2 L; StGB § 266a

BGH, Urteil vom 18. Januar 2007 - IX ZR 176/05