Widerruf von Lastschriften in Verbraucherinsolvenzverfahren
07.03.2008
AG München, Beschluss vom 07.03.2008, 1506 IK 3260/07
Leitsatz:
Zum Widerruf einer Lastschrift, die ein Gläubiger vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt eingezogen hat, ist ein Treuhänder nicht befugt.