Insolvenzgericht muss Schuldner vor dem Schlusstermin auf Versagungsmöglichkeit hinweisen

10.02.2011

BGH, Beschluss vom 10.02.2011, IX ZB 237/09

Leitsatz: 
Der Schuldner ist vor dem Schlusstermin in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass in diesem Termin die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt werden kann, und er auf diesen Antrag grundsätzlich nur in dem Schlusstermin erwidern kann.
Unterbleibt dieser Hinweis, kann auch Vorbringen des Schuldners nach dem Schlusstermin noch zu berücksichtigen sein. 
BGH, Beschluss vom 10.02.2011, IX ZB 237/09