Kündigung einer Kapitallebensversicherung als Voraussetzung für die Erlangung des Rückkaufswerts
01.12.2011
BGH, Urt. v. 1. 12. 2011 - IX ZR 79/11
Leitsätze:
- Der Insolvenzverwalter oder Treuhänder muss die in die Insolvenzmasse fallende Kapitallebensversicherung kündigen, wenn er den Rückkaufswert für die Masse beanspruchen will.
- Der Insolvenzverwalter oder Treuhänder kann die Kapitallebensversicherung kündigen, auch wenn der Schuldner mit dem Versicherer nach § 165 Abs. 3 Satz 1 VVG aF den Ausschluss des Kündigungsrechts vereinbart hat, wenn die Lebensversicherung pfändbar ist und in die In-solvenzmasse fällt.