Keine Stundung der Verfahrenskosten bei Kostenvorschusspflicht des Ehegatten des Schuldners

24.07.2003

BGH, Beschluss vom 24.07.2003, IX ZB 539/02, ZVI 2003, 405

  1. Besteht ein Kostenvorschussanspruch des Schuldners nach § 1360a BGB gegen seinen Ehegatten, kann der Schuldner grundsätzlich keine Stundung der Verfahrenskosten in An-spruch nehmen.
  2. Der Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten kann formlos gestellt werden, er muss die notwendigen Angaben enthalten, damit das Gericht beurteilen kann, ob das Vermögen des Schuldners die Verfahrenskosten Voraussichtlich deckt. Bestehen Anhaltspunkte für einen Kostenvorschussanspruch, so muss der Antrag auf Kostenstundung auch die erforderli-chen Angaben zur Beurteilung der Vorschusspflicht des Ehegatten - einschließlich zur Leistungspflicht und der Herkunft der Verbindlichkeiten enthalten.
  3. Eine Vorschusspflicht besteht nicht, wenn die Verschuldung im wesentlichen aus voreheli-chen Verbindlichkeiten beruht, nicht mit der gemeinsamen Lebensführung im Zusammen-hang steht und der Schuldner die Verpflichtungen nicht zum Aufbau oder der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Eheleute eingegangen ist.

BGH, Beschluss vom 24.07.2003, IX ZB 539/02, ZVI 2003, 405