Bewilligung der Stundung in einem zweiten Insolvenzverfahren nach Rücknahme des ersten Antrages auf RSB

05.09.2008

AG Göttingen, Beschluss vom 09.05.2008, 74 IN 67/08 (rechtskräftig)

Leitsatz:
Nimmt der Schuldner den Antrag auf RSB in einem Erstinsolvenzverfahren zurück, so kann ihm in einem zweiten Insolvenzverfahren Stundung gem. § 4a InsO bewilligt werden. Die Vorschrift des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO greift in diesem Fall nicht. 
AG Göttingen, Beschluss vom 09.05.2008, 74 IN 67/08 (rechtskräftig), ZVI 2008, 430