Aufhebung der Verfahrenskostenstundung wegen nicht ausreichender Angaben über eine Erwerbstätigkeit

08.01.2009

BGH, Beschluss vom 08.01.2009, IX ZB 95/08

Leitsätze:

  1. Um festzustellen, ob der Schuldner einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgeht, muss dem Insolvenzgericht dargelegt werden, wie viele Stunden der Schuldner tatsächlich arbeitet und welchen Verdienst er hierdurch erzielt.
  2. Die Vorlage eines Arbeitsvertrages, in dem flexible Arbeitszeiten ("von 0 bis 40 Stunden") ge-regelt sind, genügt diesen Anforderungen nicht. 

BGH, Beschluss vom 08.01.2009, IX ZB 95/08, ZVI 2009, 209