Unredlichkeit des Schuldners als Stundungshindernis
04.02.2010
BGH, Beschluss. 04.02.2010, IX ZA 40/09
Leitsatz:
Steht schon im Eröffnungsverfahren oder im eröffneten Verfahren zweifelsfrei fest, dass dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen ist, so kann nach ständiger Rechtsprechung die Stundung der Verfahrenskosten versagt oder aufgehoben werden, ohne dass es der vorhergehen-den Versagung der Restschuldbefreiung bedarf.
BGH, Beschluss. 04.02.2010, IX ZA 40/09, ZVI 11/2010, 491