Stundung der Verfahrenskosten darf einer Insolvenzschuldnerin nicht versagt werden, wenn sie nur eine Teilzeittätigkeit ausübt
BGH, Beschluss vom 22.04.2010, IX ZB 253/07
Leitsatz:
Die Stundung der Verfahrenskosten kann einer Insolvenzschuldnerin nicht ohne Weiteres entzo-gen werden, wenn sie nur eine Teilzeittätigkeit ausübt und sich nicht ausreichend darum bemüht, eine Vollzeittätigkeit zu finden. Ist eine Insolvenzschuldnerin aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, des Lebensalters oder des Gesundheitszu-stands nicht in der Lage, eine Tätigkeit zu finden, mit der sie einen Verdienst erzielt, der zu pfändbaren Einkünften führt, darf ihr die Stundung der Verfahrenskosten nicht entzogen werden. Auf bloß theoretische, tatsächlich aber unrealistische Möglichkeiten, einen angemessenen Arbeitsplatz zu erlangen, darf eine Schuldnerin nicht verwiesen werden.
BGH, Beschluss vom 22.04.2010, IX ZB 253/07, ZInsO 26/2010, 1153