Verzicht auf gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren

10.09.1999

AG Hamburg, Beschluss vom 10.09.1999 - 68g IK 10 / 99

Leitsatz der Redaktion:

Hat die Mehrheitsgläubigerin bereits im Vorfeld eindeutig und unmißverständlich erklärt, dass sie sich auch mit einem verbesserten Vorschlag des Schuldners nicht einverstanden erklären werde, kann auf die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens verzichtet werden, da dies auf eine bloße Förmelei hinausliefe, da die Zustimmung der Gläubiger nicht erreichbar ist und eine Ersetzung der Zustimmung der sich verweigernden Gläubigerin von vornherein ausscheidet.

AG Hamburg, Beschluss vom 10.09.1999 - 68g IK 10 / 99 ( rechtskräftig )

Quelle: ZinsO 2000, 119

Kommentar:

Da sich der Gesetzgeber bisher noch nicht zur Abschaffung des oftmals unsinnigen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens durchgerungen hat, behilft sich die Praxis mit solchen lebenspraktischen Beschlüssen. Dies beschleunigt das Verfahren und hilft, unnötige Zustellungskosten zu sparen. Beim AG Wolfratshausen wird inzwischen sinngemäß ähnlich verfahren. Vielleicht läßt sich im Gespräch mit dem örtlichen Insolvenzgericht ein ähnliches vereinfachtes Verfahren ( z.B. Zustellung nur an die Mehrheits-gläubiger ) finden. Vor allem die Geschäftsstellen, die mit der formal aufwendigen Zustellung betraut sind, werden sich darüber freuen.

Beitrag von:
Michael Schütz