Unwirksame Verfallklausel bei nur teilweisem Wiederaufleben der Forderung in Schuldenbereinigungsplan

24.07.2000

LG Göttingen, Beschluss vom 24.07.2000 - 10 T 61 / 00

Sieht eine Verfallklausel im Schuldenbereinigungsplan vor, dass für den Fall des Zahlungsverzuges des Schuldners den Gläubigern zwar ein Kündigungsrecht zusteht, gleichwohl jedoch die Forderung je nach bisherigem Verhalten des Schuldners als erlassen gilt (25 % iger Erlass bei ordnungsgemäßer Erfüllung während eines Viertels der Gesamtlaufzeit ), so wird dadurch ein Gläubiger gegenüber der Regelung des § 296 InsO ( Versagung der Restschuldbefreiung bei Nichtzahlung, Wiederaufleben der vollen Forderung ) wirtschaftlich schlechter gestellt, so dass seine fehlende Zustimmung nach § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO nicht ersetzt werden kann.

LG Göttingen, Beschluss vom 24.07.2000 - 10 T 61 / 00

Fundstelle: ZInsO 2000, 465

Kommentar:

In obigem Schuldenbereinigungsplanverfahren ist offensichtlich die vom IFF Hamburg vorgeschlagene, den Schuldner begünstigende Klausel verwendet worden, nach der ein ent-sprechender Prozentsatz der Forderung als erlassen gilt, wenn der Schuldner z.B. ein Viertel oder die Hälfte der versprochenen Zahlungen geleistet hat. Diese Klausel simuliert das Restschuldbefreiungsverfahren eben nicht, denn dort wird dem Schuldner u.U. die Restschuldbefreiung bei Fehlverhalten versagt und die Forderung lebt in voller Höhe abzüglich der geleisteten Zahlungen wieder auf.

Klauseln im Schuldenbereinigungsplan, die dieses nicht berücksichtigen, sind nicht ersetzungsfähig, wie das als sehr schuldnerfreundlich bekannte LG Göttingen festgestellt hat.

Ein Beispiel für ersetzungsfähige Klauseln im Schuldenbereinigungsplan, die bereits mehrfach gegen den Widerstand einiger Gläubiger gerichtlich bestätigt wurden, wäre wie folgt:

"Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom ..... gegenüber dem Arbeitgeber ab dem 1.1.2000.

Unterlassung aller Zwangsvollstreckungsmaßnahmen während der Planlaufzeit ( 1.1.2000 - 31.12.2004 ).

Aushändigung aller Schuldtitel an den Schuldner bei Planerfüllung am 1.2.2005 und Erlaß der Restforderung.

Erfüllt der Schuldner seine im Plan festgelegte Zahlungsvereinbarung innerhalb eines Monats ab Fälligkeit der Jahresrate nicht, wird wieder die ursprüngliche Hauptforderung nebst Kosten und Zinsen abzüglich bereits geleisteter Zahlungen fällig.

Der Schuldner weist während der Planlaufzeit jährlich zum 31. Dezember sein aktuelles Einkommen an Hand einer Gehaltsabrechnung oder ggf. eines Bewilligungsbescheides über Sozialleistungen nach.

Wenn der Gläubiger bis zum 31.12.2005 nachweist, daß der Schuldner während der Planlaufzeit unrichtige Angaben über seine Einkommensverhältnisse gemacht hat und dies die Befriedigung der Gläubiger erheblich beeinträchtigt hat, so wird wieder die ursprüngliche Hauptforderung nebst Kosten und Zinsen abzüglich bereits geleisteter Zahlungen fällig.

Der Schuldner verpflichtet sich, analog zu § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO während der Planlaufzeit Vermögen, dass er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an die Gläubiger entsprechend deren Anteil an der Gesamtverschuldung herauszugeben.

Es wird ergänzend vereinbart, daß bei einer Veränderung der Zahl der Unterhaltsberechtigten des Schuldners oder bei einer Veränderung des pfändbaren Nettoeinkommens der Schuldner sich verpflichtet, jährlich zu den im Anhang genannten Terminen

x %

des nach § 850 c ZPO pfändbaren Teiles seines Einkommens an den Gläubiger Nr. 1 abzuführen entsprechend dem Anteil dieses Gläubigers an der Gesamtverschuldung.

Regelungen analog zum Restschuldbefreiungsverfahren mit Wohlverhaltensperiode ( Altfall 5 Jahre ),

aber ohne Berücksichtigung der Treuhändervergütung und des Selbstbehaltes für den Schuldner im 5. Jahr der Planlaufzeit. Die Gläubiger erhalten also insgesamt mehr als bei Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens."

Diese Klauseln berücksichtigen mögliche Veränderungen im pfändbaren Einkommen des Schuldners bei Gehaltserhöhungen oder Steuerminderungen oder auch Wegfall von Unterhaltsberechtigten. Außerdem wird durch den Bezug auf das nach § 850 c ZPO pfändbare Einkommen sichergestellt, dass der Schuldner in den Genuss der Reduzierung des pfändbaren Betrages nach der geplanten Reform der Pfändungsfreigrenzen kommt.

Michael Schütz