Insolvenzgericht darf Wirksamkeit von Lohnabtretungen überprüfen

19.10.2000

LG Köln, Beschluss vom 19.10.2000 – 19 T 111 / 00

Das Insolvenzgericht ist vor der Ersetzungsentscheidung gemäß § 309 InsO befugt, die wirksame Entstehung von Lohnabtretungen zu überprüfen.

LG Köln, Beschluss vom 19.10.2000 – 19 T 111 / 00

Fundstelle: NZI 2001, 43 - 44

Kommentar:

Wenn der Schuldner im gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren sowohl eine Kopf – als auch Summenmehrheit der zustimmenden Gläubiger erreicht hat, kann er beim Insolvenzgericht die Ersetzung der Zustimmung der Minderheitsgläubiger gemäß § 309 InsO beantragen. In diesem Zusammenhang stellt sich öfters die Frage, ob die Entgeltabtretungen von Einwendungsgläubigern wirksam sind oder nicht. Der Gläubiger mit der ältesten wirksamen Entgeltabtretung hat ja vielfach in den ersten zwei bis drei Jahren nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens den Zugriff auf den pfändbaren Betrag des Einkommens des Schuldners.

Das AG Köln hatte in dem hier vom Landgericht entschiedenen Fall die Abtretung des Einwendungsgläubigers überprüft und war zu dem Schluss gekommen, dass gemäß des BGH – Urteils vom 7.7.1992 ( NJW 1992, 2626 ) die Abtretung als unwirksam anzusehen ist und von daher der Einwendungsgläubiger gegenüber der Durchführung eines Insolvenzverfahrens nicht benachteiligt wäre. Der Einwendungsgläubiger hat diese Entscheidung vom Landgericht überprüfen lassen mit für ihn negativem Ergebnis.

Es ist zu hoffen, dass auch andere Insolvenzgerichte von dieser Überprüfungskompetenz Gebrauch machen und nicht nur wegen der Unklarheit über die Wirksamkeit einzelner Abtretungen ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet werden muss, da das Insolvenzgericht sich selber keine Überprüfungskompetenz bei Lohnabtretungen zugestehen mag.

Michael Schütz