Flexibler Schuldenbereinigungsplan muss keinen vollstreckungsfähigen Inhalt haben

09.07.2001

LG Mainz, Beschluss vom 9.7.2001 - 8 T 104/01

Ein flexibler Schuldenbereinigungsplan, der Bezug auf die Tabellenwerte des § 850 c ZPO nimmt und keine genau bezifferten Zahlungen anbietet, ist grundsätzlich ersetzungsfähig. Ein solcher Plan muss keinen vollstreckungsfähigen Inhalt haben.

Gründe:

Am 23.10.2000 hat der Schuldner Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt. Zugleich hat er eine Bescheinigung über den erfolglosen außergerichtlichen Einigungsversuch, ein Vermögensverzeichnis und einen flexiblen Schuldenbereinigungsplan vorgelegt. Nach diesem flexiblen Schuldenbereinigungsplan sind Zahlungen an die Gläubiger vorgesehen und zwar dergestalt, dass der Plan jedem Gläubiger einen prozentualen Anteil am jeweils pfändbaren Einkommen des Schuldners zuweist. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Schuldenbereinigungsplan ( Blatt 23 ff. der Akten) Bezug genommen.

Der Schuldenbereinigungsplan wurde den Gläubigern gemäß § 307 InsO zugestellt. Von den acht Gläubigern stimmten drei dem Plan nicht zu. Mit Beschluss vom 29.3.2001 wurde der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung der ablehnenden Gläubiger zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, der von dem Antragsteller eingereichte Schuldenbereinigungsplan sei nicht ordnungsgemäß. Er enthalte keinerlei Angaben über die monatlich an die Gläubiger abzuführenden Beträge. Aus ihm ergäbe sich auch nicht, welche Zahlungen der Schuldner an die einzelnen Gläubiger leisten solle, so dass er keine Grundlage für die Annahme eines Vergleiches darstelle. Die eingereichte Prognoseberechnung sei nicht Bestandteil des Schuldenbereinigungsplanes und im übrigen ergäben sich aus ihr niedrigere Pfändungsfreibeträge als aus den eingereichten Verdienstbescheinigungen.

Gegen diese ihm ein 6. 4. 2001 zugestellte Entscheidung hat der Schuldner mit Schreiben vom 18. 4. 2001, bei Gericht am 20. 4.2001 eingegangen, sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Fortsetzung des Insolvenzverfahrens verfolgt.

Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist zulässig ( §§ 6, 34 InsO, § 793 ZPO ), insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Die sofortige Beschwerde hat auch einen vorläufigen Erfolg. Die Kammer ist der Auffassung, dass das Amtsgericht im vorliegenden Verfahrensstadium nicht abschließend über den Schuldenbereinigungsplan entscheiden durfte. Die Sache ist deshalb an das Amtsgericht unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zurückzugeben, um dem Verfahren über die Ersetzung der Zustimmung seinen Fortgang zu geben.

Das Amtsgericht durfte bei der Prüfung der Voraussetzung des § 309 InsO den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung nicht im Hinblick auf das Fehlen von Voraussetzungen nach § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO zurückweisen.

Die Insolvenzordnung sieht ein sog. materielles Prüfungsrecht des Insolvenzgerichtes im gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren nicht vor. § 305 InsO führt lediglich auf, welche Unterlagen der Schuldner zusammen mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorzulegen hat. Gemäß § 305 Abs. 3 InsO hat das Insolvenzgericht dabei lediglich die Vollständigkeit der vom Schuldner vorgelegten Unterlagen zu prüfen. Hält es diese Unterlagen nicht für vollständig, so hat es dem Schuldner Gelegenheit zu geben, die unzureichenden Angaben zu ergänzen. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung binnen eines Monats nicht nach, tritt gemäß § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO die Fiktion der Rücknahme des Antrags ein.

Auch aus dem Gesetzestext in § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO "... geeignet sind, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung zu führen" lässt sich weder ein materieller Prüfungszwang noch ein Prüfungsrecht des Insolvenzgerichtes ableiten. Diese Formulierung ist lediglich Ausdruck einer an den Schuldner gerichteten Zielvorstellung. Die folgt aus dem Gesetzestext in Verbindung mit der Verfahrensregelung gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 InsO. Hält der Richter den Schuldenbereinigungsplan inhaltlich nicht für geeignet, um als taugliches Angebot für eine vergleichsweise Regelung zu die-nen, so hat er die Möglichkeit nach § 307 Abs. 3 Satz 1 InsO, eine erfolgsversprechende Abänderung des Schuldenbereinigungsplanes anzureger. Weitergehende Eingriffs- oder Entscheidungsrechte hat der Richter dagegen nicht.

Von der Möglichkeit des § 307 Abs. 3 Satz 1 InsO hat das Amtsgericht hier keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr hat es den Schuldner in dem Glauben gelassen, dass der vorgelegte Schuldenbereinigungsplan inhaltlich geeignet sei, um als taugliches Angebot für eine vergleichsweise Regelung zu dienen. Erstmals im Rahmen der Ersetzung der Zustimmung hat das Amtsgericht zu erkennen gegeben, dass es den Schuldenbereinigungsplan nicht für geeignet hält. Zu diesem Zeitpunkt war das Gericht jedoch allenfalls berechtigt, die Frage der Angemessenheit des Planes im Hinblick auf die Gläubigerinteressen in die Entscheidung über die richterliche Zustimmungsersetzung nach § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO einfließen zu lassen.

Hinzu kommt, dass das Amtsgericht nach Ansicht der Kammer zu Unrecht das Vorliegen einer ausreichenden Unterlage nach § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO verneint hat. Der vom Schuldner vorgelegte Schuldenbereinigungsplan bietet eine flexible Handhabung, indem er den jeweiligen Gläubigern einen prozentual genau festgelegten Anteil des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens als abzuführenden Betrag zur Tilgung der Schulden anbietet. Der Vorteil dieses Schuldenbereinigungsplanes liegt dabei in der Möglichkeit, auch veränderte Einkommensverhältnisse des Schuldners während der gesamten Dauer des Verfahrens zu berücksichtigen. Für den jeweiligen Gläubiger lässt sich das zu pfändende Arbeitseinkommen und die für ihn angebotene Quote auch relativ einfach ermitteln, indem der Gläubiger unter Zuhilfenahme der Tabelle zu § 850 c ZPO den an ihn abzuführenden Teilbetrag errechnen kann. Ausgehend von dem monatlich erzielten Einkommen bietet der Plan eine angemessene Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen. Er ist infolgedessen auch geeignet, als Grundlage für die Annahme eines Vergleiches zu dienen. Für die Gläubiger lässt sich der ihnen zustehende Betrag anhand des durchschnittlichen Monatseinkommens des Schuldners und der ausgeworfenen Quote des pfändbaren Anteils konkret berechnen.

Nach alledem hat die sofortige Beschwerde insoweit einen vorläufigen Erfolg, als die Sache zur weiteren Behandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzugeben ist. Von dort aus ist dem Verfahren Fortgang zu geben. Das Gericht wird dabei insbesondere zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen des § 309 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO gegeben sind. Eine Kostenentscheidung ist nicht. veranlasst.

LG Mainz, Beschluss vom 9.7.2001 - 8 T 104 / 01

Vorinstanz: AG Worms 1 IK 33 / 00

Fundstelle: bisher keine Veröffentlichung in den Printmedien

Kommentar:

Viele Insolvenzgerichte tun sich immer noch schwer mit den sogenannten flexiblen Plänen, die den Gläubigern analog den Regelungen im Verbraucherinsolvenzverfahren lediglich die auf sie entfallende Quote am jeweils pfändbaren Einkommensanteil des Schuldners zuweisen und insofern keine festen monatlichen Zahlungen nennen. Vielfach wurde und wird von den Gerichten gefordert, dass der Plan einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben muss.

Wie aus dieser von der Schuldnerberatung der Stadt Worms eingesandten Entscheidung deutlich wird, kann der einzelne Gläubiger bei flexiblen Plänen durchaus konkret berechnen, welcher Anspruch ihm voraussichtlich zusteht, auch wenn dies etwas mühsamer ist als eine fest angebotene Rate. Dafür bieten diese Pläne aber auch den Vorteil, dass nicht jede denkbare Situation im Plan explizit geregelt werden muss.

Das LG Mainz hat die Zulässigkeit und Richtigkeit von flexiblen Plänen jetzt bestätigt und völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass ein solcher Plan ersetzungsfähig ist. Auf keinen Fall ist es zulässig, zunächst den Plan zu versenden und den Schuldner in dem Glauben zu belassen, der Plan sei in Ordnung, und später dann bei der Ersetzung den Plan als ungeeignet zu qualifizieren.

Michael Schütz

23.10.2001