Überleitung nicht beendeter Verbraucherinsolvenzverfahren nach Art. 103a EGInsO

20.06.2002

BGH, Beschluß vom 20.6.2002 – IX ZB 36 / 02

Leitsatz des Gerichts:

Verbraucherinsolvenzverfahren, in denen bis zum 1. Dezember 2001 noch keine Ersetzung der Zustimmung der Gläubiger zum Schuldenbereinigungsplan angeordnet wurden, sind von Amts wegen ins Regelinsolvenzverfahren überzuleiten, wenn der Schuldner nicht - mehr - Verbraucher im Sinne von § 304 InsO neuer Fassung ist.

BGH, Beschluß vom 20.6.2002 - IX ZB 36 / 02

Fundstelle: ZInsO 2002, 766

Die nach § 7 InsO in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Nr.1 ZPO neuer Fassung statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig gemäss § 4 InsO in Verbindung mit § 574 Abs.2 BGB neuer Fassung, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BGH erfordert.

Aufgrund der Übergangsvorschrift des Artikel 103a EGInsO sind vereinfachte Insolvenzverfahren, in denen bis zum 01.12.2001 noch keine rechtskräftige Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung der Gläubiger zu dem vom Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplan ergangen ist, von Amts wegen in das Regelinsolvenzverfahren überzuleiten, wenn es an den Voraussetzungen des § 304 Abs. 2 InsO fehlt.

Diese Rechtsfrage ist geklärt (vgl. OLG Celle, ZInsO 2002, 191, 192; Wenzel in Kübler/Prütting, InsO, § 304 Rn. 29 ff, 31; Göbel, ZInsO 2001, 500, 501). Eine Unterscheidung danach, wie weit das Verfahren bis zu dem gesetzlichen Stichtag gediehen ist und ob der Schuldner bei normalem Verfahrensgang mit einem Abschluß vor dem Stichtag rechnen durfte, lässt sich mit dem Gebot der Rechtssicherheit nicht vereinbaren. Im Übrigen wäre hier der rechtzeitige Abschluß eines streitigen Verfahrens nicht sicher zu erwarten.

Eine Fortsetzung als Verbraucherinsolvenzverfahren kommt hier nicht mehr in Betracht. Gemäss § 304 Abs. 1 InsO neuer Fassung finden auf einen Schuldner, der eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat, die Vorschriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren nur dann Anwendung, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse gemäss § 304 Abs. 2 InsO neuer Fassung nur, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat. Im vorliegenden Fall hatte der Schuldner in dem fraglichen Zeitpunkt mindestens 24 Gläubiger.

Kommentar:

Der BGH hat hier die Rechtsbeschwerde zwar nicht zur Entscheidung angenommen, aber trotzdem klargestellt, dass er in diesem Punkt die herrschende Meinung unterstützt, die von der Entscheidung des OLG Celle geprägt wurde. Der Wortlaut des Artikel 103a EGInsO lässt hier keine andere Wahl, da es für die Neudefinition des Verbrauchers keine Übergangsregelung gibt.

Wenn also am 1.12.2001 die Zustimmungen der Gläubiger noch nicht rechtskräftig ersetzt waren, also auch die 2-wöchige Beschwerdefrist für den Gläubiger abgelaufen ist, gibt es für das Gericht keine Möglichkeit mehr, die Ersetzungen unter der Geltung des neuen Rechtes nachzuholen, wie es vereinzelt wohl noch geschehen ist ( z.B. AG Hamburg ). Das Schuldenbereinigungsplanverfahren muss leider abgebrochen werden und stattdessen ( wenn der Schuldner dies wünscht ) ein Regelinsolvenzverfahren eröffnet werden.

Michael Schütz, 9.9.2002