Keine Schlechterstellung durch Berücksichtigung der bevorstehenden Geburt eines unterhaltsberechtigten Kindes im Schuldenbereinigungsplan.

01.03.2004

AG Kaiserslautern, Beschluss vom 01.03.2004 - IK 180/03

Leitsatz:
Die Berücksichtigung der erst bevorstehenden Geburt eines unterhalsberechtigten Kindes im Schuldenbereinigungsplan begründet für die Gläubiger keine voraussichtliche Schlechterstellung im Sinne des § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO.

Sachverhalt und Gründe in Kürze:
Der Schuldner ist verheiratet und hat zwei Kinder. Seine Ehefrau ist im 7. Monat schwanger. Sein Plan sah eine Einmalzahlung an alle Gläubiger in Höhe von 14,32 % vor (aus Rückkaufwert einer LV und einem Darlehen von Dritter Seite). Nach der Pfändungstabelle waren von seinem Lohn bei drei Unterhaltspflichten 18 € pfändbar, bei vier Unterhaltspflichten 0 €. 2 von 18 Gläubiger lehnten den Plan ab. Der Schuldner stellte daraufhin Antrag auf Zustimmungsersetzung.
Eine Gläubigerin behauptete die Forderung sei zu niedrig angesetzt, weil zwischenzeitlich wieder Zinsen hinzugekommen seien, was vom Gericht zurückgewiesen wurde: Der Betrag sei verschwindend gering, ein SBP könne keine absolute mathematische Genauigkeit erreichen.
Der zweite Gl. Argumentierte, er hätte noch einen Vorrang aus einer Abtretung, die ihm im SBP nicht mehr zustünde und sei deshalb schlechter gestellt. Dieser Einwand ist jedoch unerheblich, da entgegen der Rechtsauffassung des Gl. 10. für den Insolvenzschuldner drei unterhaltsberechtigte Kinder zu berücksichtigen seien. Die Geburt des Kindes sei absehbar. Auch für dieses Kind gilt der verfassungsrechtliche Grundrechtsschutz des Artikel 6 GG, so dass die überhöhte Pfändungsfreibeträge gewährten Vergünstigungen für größere Familien vom Schuldner beansprucht werden könnten und eine Abweichung vom Grundsatz des § 309, der eigentlich immer auf die aktuelle Situation abstelle, rechtfertige.

AG Kaiserslautern, Beschluss vom 01.03.2004 - IK 180/03. ZVI 2004, 183