Beschwerde gegen Zustimmungsersetzung nur durch Schuldner und und betroffenen Gläubiger

12.01.2006

BGH, Beschluss vom 12. Januar 2006 - IX ZB 140/04

Leitsatz:
Die Beschwerde gegen eine Ersetzung der Zustimmung im Insolvenzverfahren zu einem Schuldenbereinigungsplan steht nur dem Antragsteller und dem Gläubiger zu, dessen Zustimmung ersetzt wird.

Aus den Gründen:
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass die sofortige Beschwerde statthaft war ... Das war hier nicht der Fall. Gemäß § 309 Abs. 2 Satz 3 InsO steht nur dem Antragsteller und dem Gläubiger, dessen Zustimmung ersetzt wird, die sofortige Beschwerde zu. Die Zustimmung des Beteiligten zu 1 zu dem vom Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplan ist durch den Beschluss des Insolvenzgerichts gerade nicht ersetzt worden.
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kann der Beteiligte zu 1 auch nicht als Antragsteller eines Ersetzungsantrags angesehen werden. Die Rechtsbeschwerde verweist auf zwei Schreiben des Beteiligten vom 29. Mai 2002 und vom 12. Oktober 2002, die "als Gläubigerantrag im Sinne des § 309 InsO" auszulegen seien. Diese Schreiben bringen zwar zum Ausdruck, dass der Beteiligte zu 1 mit dem vom Insolvenzgericht eingeschlagenen Verfahren nicht einverstanden war. Sie enthalten jedoch keinerlei Anhaltspunkte für einen Antrag nach § 309 InsO.

BGH, Beschluss vom 12.01.2006, IX ZB 137/04