Keine Zustimmungsersetzung des widersprechenden Gläubigers bei Plan ohne Verfalls-klausel

08.08.2003

AG Neubrandenburg, Beschluss vom 08.08.2003 - 9 IK 15/03

Leitsatz:
In rechtlicher Hinsicht ist ein Schuldenbereinigungsplan für die Gläubiger benachteiligend im Sinne des § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO, wenn er keine Verfallsklausel enthält, die mindestens die Gründe erfasst, die zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen.

Sachverhalt und Gründe in Kürze:
Die Mehrheiten nach § 309 Inso waren im vorliegenden Fall klar erreicht worden. Schuldner stellte Antrag, den Plan durch Zustimmungsersetzung in Kraft zu ersetzen Ablehnung: Ein Gläubiger wandte ein, durch den Plan schlechter gestellt zu werden als in einem gerichtlichen InsO-Verfahren. „Der Plan enthält keine Verzugsklausel. Für den Fall, dass der Schuldner seinen Verpflichtungen aus dem Plan nicht nachkommt, sind die Gläubiger gleichwohl an den Plan gebunden.“ In einem Insolvenzverfahren jedoch hätten sie die Möglichkeit eines Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung, wenn der Schuldner seine Obliegenheiten verletze. „Um eine Gleichstellung der Gläubiger in einem SBP und in einem Insolvenzverfahrens zu erreichen, ist es geboten, den SBP so zu fassen, dass die Ansprüche der Gläubiger wieder aufleben, wenn durch das Verschulden des Schuldners Gründe eintreten, die zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen würden.“ Dies hat der Schuldner im vorliegenden Fall nicht getan, auch nicht nach Aufforderung zur Stellungnahme der Einwendungen der beteiligten Gläubiger.

AG Neubrandenburg, Beschluss vom 08.08.2003 - 9 IK 15/03. ZVI 2004, 23