Keine Beratungshilfe für Durchführung des außergerichtlichen Einigungsversuches durch einen Rechtsanwalt

16.09.2005

AG Duisburg-Ruhrort, Beschluss vom 16.09.2005, 13 II 814/05, ZVI 2005, 629 Gegen diese Entscheidung wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt

Leitsatz:
Für die Durchführung des AEV durch einen RA kommt keine Beratungshilfe in Betracht, da bei der Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens keine Rechte des Antragsstellers wahrgenommen werden, sondern nur Fragen des allgemeinen Lebens beraten werden. Darüber hinaus stehen andere Möglichkeiten der Hilfe gem. § 1 Abs. 1 Nr. BerHG.

AG Duisburg-Ruhrort, Beschluss vom 16.09.2005, 13 II 814/05, ZVI 2005, 629