Zur Nichtdurchführung des Schuldenbereinigungsplanverfahrens

22.09.2011

AG Duisburg, Beschluss vom 22.09.2011, 61 IK 268/11 (rechtskräftig)

Leitsätze:

  1. Die Entscheidung des Insolvenzgerichts, das Schuldenbereinigungsplanverfahren nicht durch-zuführen, kann allenfalls mit der Anhörungsrüge (§ 321a ZPO, § 4 InsO) angefochten werden.
  2. Bei der Feststellung des Ergebnisses der Abstimmung über den Schuldenbereinigungsplan (§ 309 Abs. 1 InsO) sind nur diejenigen Gläubiger zu berücksichtigen, die der Schuldner in den Antragsunterlagen als solche benannt hat. Die Zustimmung ehemaliger Gläubiger, die bereits aufgrund des außergerichtlichen Einigungsangebots abgefunden worden sind, ist ohne Bedeu-tung. Diese Grundsätze sind auch für die Prognose des Insolvenzgerichts nach § 306 Abs. 1 Satz 3 InsO maßgebend.

AG Duisburg, Beschluss vom 22.09.2011, 61 IK 268/11 (rechtskräftig), ZVI 2011, 413