Insolvenzgericht kann AEV mit allen Gläubigern verlangen

11.02.2011

BGH, Beschluss vom 11.02.2011, IX ZB 43/08

Leitsatz:
Verlangt ein Insolvenzgericht für den außergerichtlichen Einigungsversuch die Verhandlung mit allen Gläubigern, kann der Schuldner dagegen kein Rechtsmittel einlegen. Auch nach Widerspruch wesentlicher Gläubiger wird die Fortsetzung der Verhandlungen mit den weiteren Gläubigern verbreitet als notwendig erachtet, weil nicht auszuschließen ist, dass Gegner einer gütlichen Einigung bei Zustimmung anderer Gläubiger ihre ablehnende Haltung überdenken und sich einer außergerichtlichen Einigung nicht verweigern.

BGH, Beschluss vom 11.02.2011, IX ZB 43/08