Kein Sachverständigengutachten für Prüfung des Eröffnungsgrundes notwendig

13.10.1999

AG Göttingen, Beschl. vom 13.10.1999 - 74 IK 26 / 99

Im Verbraucherinsolvenzverfahren ist - anders als im Regelinsolvenzverfahren - die Prüfung des Eröffnungsgrundes in der Regel ohne Beauftragung und Vernehmung eines Sachverständigen möglich.

AG Göttingen, Beschluss vom 13.10.1999 - 74 IK 26 / 99 ( rechtskräftig )

( Leitsätze veröffentlicht in EWiR 2000, 299 - 300 )

Kommentar:

Einzelne Insolvenzrichter ( z.B. beim AG Dortmund ) ordnen auch im Verbraucherinsolvenzverfahren die Beauftragung eines Sachverständigen an, um den Eröffnungsgrund ( d.h. die Überschuldung ) zu prüfen und die Insolvenzmasse festzustellen ( in der Regel gleich Null ).

Für das Regelinsolvenzverfahren ist es allgemein anerkannt, daß vor der Eröffnung eines Regelverfahrens ein solches Gutachten eines Sachverständigen notwendig ist. In der Regel erstellt der vorläufige Insolvenzverwalter dieses Gutachten, das dem Gericht als Entscheidungsgrundlage dient. Bei den komplizierten Verhältnissen einer Firmeninsolvenz ist es naheliegend, dass der Insolvenzrichter hier nicht ohne ein Gutachten entscheiden kann.

Im Verbraucherinsolvenzverfahren sind die Verhältnisse jedoch in der Regel einfacher gelagert. Aus der Anlage 4 des eingereichten Schuldenbereinigungsplanes kann der Richter unschwer erkennen, wie die Vermögens-verhältnisse des Schuldners aussehen. In sehr vielen Fällen ( z.B. beim Vorliegen vorrangiger Abtretungen ) wird die Insolvenzmasse gleich Null sein. Auch wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren vom Gesetzgeber ausdrücklich als vereinfachtes und kostengünstiges Verfahren geplant.

Wenn das Insolvenzgericht als Kostenvorschuss zur Eröffnung zusätzlich zu den Gerichts-, Veröffentlichungs- und Treuhänderkosten noch die Kosten für ein Gutachten verlangt, könnte der Schuldner diesem Verlangen mittels einer Erinnerung zum Landgericht u.U. abhelfen. Die veranschlagten ( zusätzlichen ) Kosten für ein Gutachten liegen zwischen 1.000.- und 5.000,- DM.

In dem diesem Urteil zu Grunde liegenden Fall war die Schuldnerin sogar noch im Besitz eines Grundstückes, was insgesamt eher selten vorkommen dürfte. Trotzdem hat das Gericht ein ( teures ) Gutachten abgelehnt.

Beitrag von: Michael Schütz