Pflicht des Insolvenzgerichts zur Setzung einer Frist für einen Eigenantrag bei vorherigen Gläubigerantrag
17.05.2005
BGH, Beschluss vom 17.05.2005 - IX ZB 176/03, ZVI 2005, 220
Leitsätze:
- Nach Eingang eines Gläubigerantrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat das In-solvenzgericht den Schuldner darauf hinzuweisen, dass er zur Erreichung der Restschuld-befreiung nicht nur einen entsprechenden Antrag zu stellen hat, sondern darüber hinaus auch einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen muss; dafür ist dem Schuldner eine richterliche Frist zu setzen.
- Hat der Gläubigerantrag bereits zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt, kann der Schuldner keinen Eigenantrag mehr stellen. In einem Verbraucherinsolvenzverfahren kann weder eine AEV noch ein SBP-Verfahren nachgeholt werden.
- Hat das Gericht die erforderlichen Hinweise fehlerhaft, unvollständig oder verspätet gegeben, genügt ein Antrag auf Restschuldbefreiung durch den Schuldner.