Zuständigkeit des Insolvenzgerichts bei Umzug des Schuldners ins Ausland vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens

09.02.2006

BGH, Beschluss vom 09.02.2006, IX ZB 418/06

Leitsatz:
Das Gericht des Mitgliedstaats, in dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist, bleibt für die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu-ständig, wenn der Schuldner nach Antragstellung, aber vor der Eröffnung den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verlegt.

BGH, Beschluss vom 09.02.2006, IX ZB 418/06