Wirksamwerden des Eröffnungsbeschlusses

13.06.2006

BGH, Beschluss vom 13.06.2006 - IX ZB 88/05

Leitsatz:
Ein Beschluss zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem er vollständig unterschrieben die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts mit der unmittelbaren Zweckbestimmung verlassen hat, den Beteiligten bekannt gegeben zu werden.

BGH, Beschluss vom 13.06.2006 - IX ZB 88/05, ZVI 2006, 565