Abgrenzung des Regel- vom Verbraucherinsolvenzverfahren bei selbstständig Tätigen

29.01.2010

AG Leipzig, Beschluss vom 29.01.2010, IK 2141/09

Leitsätze:

1. Eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit liegt vor, wenn sie im eigenen Namen, in eigener Verantwortung, frei von Weisungen Dritter, für eigene Rechnung und auf eigenes Risiko ausge-übt wird. Dies trifft auf jede kaufmännische, gewerbliche oder auch freiberufliche Tätigkeit zu. Auch der Mitgesellschafter einer GbR übt eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit in diesem Sinne aus.

2. Bereits die Stellung als persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft, die Stellung als Gesellschafter einer OHG, als Komplementär der KG und auch die des Gesell-schafters einer GbR, rechtfertigt die Annahme zu einer beruflich selbstständigen Tätigkeit, da die Gesellschafter die eigentlichen Unternehmensträger der Gesellschaft sind. Sie unterfallen daher in ihrem persönlichen Insolvenzverfahren nicht den Vorschriften des Verbraucherinsolvenzverfahrens.

3. Das Bestehen komplexer Anfechtungssachverhalte führt zur Annahme von nicht überschauba-ren Vermögensverhältnissen.

4. Eine Überleitung des Verfahrens von Amts wegen in die richtige Verfahrensart in analoger An-wendung des § 17a GVG (Gerichtsverfassungsgesetz) ist nicht zulässig, da es sich beim Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren um zwei Verfahrensarten desselben Gesetzes handelt, die der alleinigen Zuständigkeit des Insolvenzgerichts unterliegen und nicht um die Abgabe zwischen verschiedenen Gerichtsbarkeiten bei Unzulässigkeit des zunächst beschrittenen Rechtswegs.

AG Leipzig, Beschl. v. 29. 1. 2010 - 401 IK 2141/09, ZInsO 49/2011, 2242